Satzung der Gemeinde Am Mellensee über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
vom 17.10.2012
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr.19]
S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März
2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16] in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04,
[Nr. 08] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16] hat die Gemeindevertretung der
Gemeinde Am Mellensee in der Sitzung am 17.10.2012 folgende
Satzung beschlossen:
Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr.19]
S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März
2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16] in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04,
[Nr. 08] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16] hat die Gemeindevertretung der
Gemeinde Am Mellensee in der Sitzung am 17.10.2012 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Die Gemeinde Am Mellensee erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand
der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche
Personen im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer
einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen
in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle
in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren
Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt der Gemeinde Am Mellensee gemeldet und bei
einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten
mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so
sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen
hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer
anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland bereits
versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von
zwei Monaten überschreitet.
der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche
Personen im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer
einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen
in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle
in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren
Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim
Ordnungsamt der Gemeinde Am Mellensee gemeldet und bei
einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten
mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so
sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen
hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer
anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland bereits
versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von
zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:a) Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale,
Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche
Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren,
Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
b) Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder
ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen
oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert
worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen
erkennbar artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen
haben,
c) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrollierbar
Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen,
oder
d) Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu
sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt
Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Die Haltung folgender Hunderassen ist in Brandenburg grundsätzlich
verboten (lt. § 8 Abs. 2 Hundehaltervorordnung - HundehV):
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Staffordshire Bullterrier
5. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund
rassespezifi scher Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes
1, Buchstabe a auszugehen, solange der Hundehalter nicht im
Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat,
dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist:
Alano
Bullmastiff
Cane Corso
Dobermann
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux,
Fila Brasileiro,
Mastiff,
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario,
Perrode Presa Mallorquin
Rottweiler
(4) Der Nachweis (Haltungserlaubnis) nach Abs. 3 ist nur bei Hunden
zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über
den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den
Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip- Transponders gemäß
ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine
Zuverlässigkeit nach § 12 HundehV der örtlichen Ordnungsbehörde
nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der
Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 S. 3 HundehV. Das
Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine
Gültigkeit. Nach der Negativzeugniserteilung kann der Hund
wie ein nicht gefährlicher Hund gehalten und geführt werden.
(5) Hat der Hundehalter (Haltungserlaubnis) im Einzelfall der Gemeinde
Am Mellensee den Nachweis nach Abs. 4 erbracht, so
gelten die unter § 3 Abs. 1 genannten Steuersätze.
§ 3
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 31,00 EUR
b) zwei Hunde gehalten werden 40,00 EUR je Hund
c) drei und mehrere Hunde gehalten werden 79,00 EUR je Hund.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche
Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung jährlich, wenn
a) nur ein gefährlicher Hund gehalten wird
320,00 EUR
b) zwei gefährliche Hunde gehalten werden
400,00 EUR je gefährlichen Hund
c) drei und mehr gefährliche Hunde gehalten werden
470,00 EUR je gefährlichen Hund.
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird,
werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5
gewährt wird, werden mitgezählt. Für gefährliche Hunde nach
§ 3 finden die Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände
der §§ 4 und 5 keine Anwendung.
mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 31,00 EUR
b) zwei Hunde gehalten werden 40,00 EUR je Hund
c) drei und mehrere Hunde gehalten werden 79,00 EUR je Hund.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche
Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung jährlich, wenn
a) nur ein gefährlicher Hund gehalten wird
320,00 EUR
b) zwei gefährliche Hunde gehalten werden
400,00 EUR je gefährlichen Hund
c) drei und mehr gefährliche Hunde gehalten werden
470,00 EUR je gefährlichen Hund.
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird,
werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5
gewährt wird, werden mitgezählt. Für gefährliche Hunde nach
§ 3 finden die Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände
der §§ 4 und 5 keine Anwendung.
§ 4
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde
Am Mellensee aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei,
die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit
sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt, für Hunde die ausschließlich
dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen, jedoch höchstens für einen Hund.
Hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
„aG“ oder „H“ besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nichtAm Mellensee aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei,
die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können,
dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit
sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt, für Hunde die ausschließlich
dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen, jedoch höchstens für einen Hund.
Hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen,
die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
„aG“ oder „H“ besitzen.
zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde
ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
Viehherden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Rettungshunde,
die für gemeinnützige Institutionen tätig sind.
§ 5
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach §3 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen,
erforderlich sind.
b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten
Ortsteil mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind.
(2) Für Hunde, von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialgesetzbuch XII ist die Steuer auf Antrag auf
die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur
für einen Hund.
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen,
erforderlich sind.
b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten
Ortsteil mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind.
(2) Für Hunde, von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Sozialgesetzbuch XII ist die Steuer auf Antrag auf
die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur
für einen Hund.
§ 6
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen
(Steuervergünstigungen)(1) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2 und 3 bzw. Steuerermäßigungen
nach § 5 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den
die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Steuerermäßigungen
nach § 5 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde
im Sinne des § 2 dieser Satzung. Dies gilt nicht für solche Hunde,
für die der Hundehalter den Nachweis nach § 2 Abs. 4 dieser
Satzung erbringen kann.
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde
Am Mellensee zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird
die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden
Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben,
wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung
vorliegen.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem
Wegfall der Gemeinde Am Mellensee schriftlich anzuzeigen.
§ 7
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der
auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden,
die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem
1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters
aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens
oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des
auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug
eines Hundehalters aus der Gemeinde Am Mellensee endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug
fällt.
auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden,
die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem
1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters
aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens
oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des
auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug
eines Hundehalters aus der Gemeinde Am Mellensee endet die
Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug
fällt.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr
oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch
Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird wie folgt fällig:
a) bei einer Jahressteuer bis 15 Euro am 15. August jeden Jahres
in einer Summe,
b) bei einer Jahressteuer bis 30 Euro halbjährlich am 15. Februar
und 15. August jeden Jahres mit der Hälfte des Jahresbetrages,
c) bei einer Jahressteuer von mehr als 30 Euro vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden
Jahres mit einem Viertel der Jahressteuer.
Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres, so ist die
Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
(3) Auf Antrag kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag entrichtet
werden. Abweichend von Abs. 2 ist die Steuer in diesem
Falle am 1. Juli des Kalenderjahres fällig. Der Antrag muss
spätestens bis zum 30. November des dem Steuerjahr vorangehenden
Jahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise
bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Endet die Steuerpflicht während des Fälligkeitszeitraumes, so
sind die für die Zeit nach dem Ende der Steuerpflicht bereits
geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen
Hund zuzieht oder wer an der Stelle eines abgeschafften,
abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich
bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den
gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres
entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch
Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird wie folgt fällig:
a) bei einer Jahressteuer bis 15 Euro am 15. August jeden Jahres
in einer Summe,
b) bei einer Jahressteuer bis 30 Euro halbjährlich am 15. Februar
und 15. August jeden Jahres mit der Hälfte des Jahresbetrages,
c) bei einer Jahressteuer von mehr als 30 Euro vierteljährlich
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden
Jahres mit einem Viertel der Jahressteuer.
Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres, so ist die
Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
(3) Auf Antrag kann die Hundesteuer in einem Jahresbetrag entrichtet
werden. Abweichend von Abs. 2 ist die Steuer in diesem
Falle am 1. Juli des Kalenderjahres fällig. Der Antrag muss
spätestens bis zum 30. November des dem Steuerjahr vorangehenden
Jahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise
bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Endet die Steuerpflicht während des Fälligkeitszeitraumes, so
sind die für die Zeit nach dem Ende der Steuerpflicht bereits
geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(4) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen
Hund zuzieht oder wer an der Stelle eines abgeschafften,
abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich
bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den
gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 9
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von
zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihm
durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen
ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund
drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Am Mellensee
schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss
die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag erfolgen,
an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 muss die Anmeldung
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug
folgenden Kalendermonats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen,
nachdem er ihn veräußert hat oder sonst abgeschafft wurde,
nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen
ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Am Mellensee
weggezogen ist, bei der Gemeinde Am Mellensee schriftlich
abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere
im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung
der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde Am Mellensee übersendet mit dem Steuerbescheid
oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung
für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf
Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Am Mellensee die
gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige
Hundesteuermarke zu befestigen oder auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter
auf Antrag eine neue Steuermarke, gegen Ersatz der Kosten,
ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter
sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Am
Mellensee auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im
Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12
Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 93 der Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung nach bestem Wissen und
Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren
Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von
der Gemeinde Am Mellensee übersandten Nachweisungen
nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen verpflichtet. (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung
mit § 93 der Abgabenordnung). Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und
Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihm
durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen
ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund
drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Am Mellensee
schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss
die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag erfolgen,
an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 muss die Anmeldung
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug
folgenden Kalendermonats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen,
nachdem er ihn veräußert hat oder sonst abgeschafft wurde,
nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen
ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Am Mellensee
weggezogen ist, bei der Gemeinde Am Mellensee schriftlich
abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere
im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung
der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde Am Mellensee übersendet mit dem Steuerbescheid
oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung
für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf
Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Am Mellensee die
gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige
Hundesteuermarke zu befestigen oder auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter
auf Antrag eine neue Steuermarke, gegen Ersatz der Kosten,
ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter
sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Am
Mellensee auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im
Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12
Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 93 der Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung nach bestem Wissen und
Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren
Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von
der Gemeinde Am Mellensee übersandten Nachweisungen
nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen verpflichtet. (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung
mit § 93 der Abgabenordnung). Durch das Ausfüllen der
Nachweisungen nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und
Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig abmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb
der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne
sichtbar befestigte Steuermarke lässt, die Hundesteuermarke
auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Am Mellensee
nicht vorzeigt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
a) wer die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne
es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9
Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung zu
sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten
der Gemeinde Am Mellensee vorsätzlich oder fahrlässig
nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen
und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt
gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt,
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 5 die von der Gemeinde Am
Mellensee übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß
§ 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß
§ 3 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes
(OWiG) mit einer Geldbuße von 5
Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
§ 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder
nicht rechtzeitig abmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb
der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne
sichtbar befestigte Steuermarke lässt, die Hundesteuermarke
auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Am Mellensee
nicht vorzeigt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
a) wer die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne
es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9
Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung zu
sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten
der Gemeinde Am Mellensee vorsätzlich oder fahrlässig
nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen
und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt
gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt,
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 5 die von der Gemeinde Am
Mellensee übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß
§ 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß
§ 3 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes
(OWiG) mit einer Geldbuße von 5
Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
§ 11
In- Kraft-Treten
Die Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Am Mellensee
vom 10.11.2004 außer Kraft.
Am Mellensee, den 18.10.2012
F. Broshog -Bürgermeister
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Am Mellensee
vom 10.11.2004 außer Kraft.
Am Mellensee, den 18.10.2012
F. Broshog -Bürgermeister
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